Antrag auf Übernahme der Kosten für Kindertagespflege oder für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
Antrag auf Übernahme der Kosten für Kindertagespflege oder für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
Leistungsbeschreibung
Krippen- oder Kindergartengebühren können ganz oder teilweise aus Mitteln der Jugendhilfe getragen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu einer Kostenübernahme berechtigt.
Alle Beitragspflichtigen, die folgende Leistung beziehen, werden gem. §90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag bei der Gemeinde Wagenfeld von der Beitragspflicht befreit:
Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II, Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld/Lastenzuschuss und Kinderzuschlag. Für alle anderen Eltern gilt: Ist die Belastung den Eltern und dem Kind gem. §90 Abs. 2 SGB VIII nicht zuzumuten, kann mit diesem Antrag der Elternbeitrag ganz oder teilweise ggf. erlassen werden.
Rechtsgrundlage
§90 Abs. 4 SGB VIII